Informationen über diesen Tarifvertrag

ATV - Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017

Datum: 08. Juni 2017

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 8. Juni 2017 zum Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002

§ 1 Änderung des ATV

Der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 29. April 2016, wird wie folgt geändert:

  1. § 32 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

    (6) Soweit die Summe aus der Startgutschrift ohne Berücksichtigung des § 33 Abs. 1 Satz 3, dem Zuschlag zur Startgutschrift nach § 33 Abs. 1a sowie dem Betrag, der nach § 33 Abs. 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde, die Höhe der Anwartschaft nach § 33 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, verbleibt es bei der bereits mitgeteilten Startgutschrift. Einer gesonderten Mitteilung durch die Zusatzversorgungseinrichtung bedarf es in diesen Fällen nicht, es sei denn es liegt eine Beanstandung nach Absatz 5 vor oder die Zusatzversorgungseinrichtung hat auf die Beanstandung der Startgutschriften verzichtet. Im Übrigen übermittelt die Zusatzversorgungseinrichtung eine neue Mitteilung über die Höhe der Startgutschrift.

  2. § 33 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 werden folgender Satz 3 und die folgende Protokollnotiz angefügt:

      Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v.H. nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt, indem man 100 v.H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v.H. und höchstens 2,5 v.H.

      Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3:

      Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 3 werden Teilmonate ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. Aus der Summe der (Teil-)Monate werden die Jahre der Pflichtversicherung berechnet. Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 4Der sich durch die Division mit der Zeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet.

    2. In Absatz 1a Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Protokollnotiz eingefügt:

      Protokollnotiz zu Absatz 1a Satz 1 Nr. 2:

      Der "bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG" wird für jedes Jahr der Pflichtversicherung mit dem Faktor 2,25 v.H. berechnet, Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

    3. Dem Absatz 7 wird folgender Satz 3 angefügt:

      Die Vergabe von Bonuspunkten für die Zeit bis zum 31. Dezember 2016 wird durch die Neuberechnung der Startgutschriften aufgrund der Änderungen durch § 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 10 zum ATV vom 8. Juni 2017 nicht berührt.

  3. § 34 Absatz 1 Sätze 2 bis 4 werden durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

    Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG sind § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a entsprechend anzuwenden. Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 33 Abs. 7 entsprechend.

  4. § 37 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

    (5) Zu § 34 Abs. 1: § 34 Abs. 1 Satz 2 gilt in folgender Fassung:

    Soweit die Startgutschrift nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnet wurde, sind § 32 Abs. 3 sowie § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a entsprechend anzuwenden.

§ 2 Inkrafttreten, Nachzahlungen

  1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.
  2. Ergeben sich durch die Neuberechnung nach § 1 in bereits laufenden Betriebsrentenfällen Erhöhungen der Startgutschriften, führen diese zur rückwirkenden Erhöhung der Rentenleistungen. Die Erhöhungsbeträge werden unaufgefordert unverzinst von der Zusatzversorgungseinrichtung nachgezahlt; Teil-, Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen sind zu berücksichtigen.

Gemeinsame Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien

Die Tarifvertragsparteien halten am steuerlichen Näherungsverfahren zur Berechnung der anzurechnenden Grundversorgung gem. § 18 Absatz 1 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG (anzurechnende Rente) fest. Sie bekräftigen ihre gemeinsame Niederschriftserklärung vom 30. Mai 2011.

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