Die Wirkungsdauer einer Abmahnung unterliegt keiner festen zeitlichen Grenze. Je länger die Abmahnung zurückliegt, umso geringer ist jedoch ihr Gewicht im Rahmen der Prüfung und Würdigung einer nachfolgenden Kündigung. Es gibt allerdings – entgegen einigen Stimmen im Schrifttum und einer weit verbreiteten Rechtsprechung der Instanzgerichte, die im Regelfall von einer Wirkungsdauer von 2 bis 3 Jahren ausgehen – keine feste Zeitgrenze dergestalt, dass eine Abmahnung nach Ablauf einer bestimmten Zeit wirkungslos wird. Diese Frage lässt sich nach zutreffender Ansicht des BAG nicht pauschal beurteilen.[1] Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei spielen insbesondere die Art der Pflichtverletzung des Arbeitnehmers sowie das Verhalten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers im Anschluss an die Abmahnung eine Rolle. Selbst die Befürworter von festen Tilgungsfristen differenzieren nach der Schwere des der Abmahnung zugrunde liegenden Fehlverhaltens.

Dies hat das BAG[2] zwischenzeitlich nochmals eindeutig klargestellt (vgl. hierzu unter 10.1).

Bei der Wirkungsdauer und Tilgung von Abmahnungen ist zwischen der Aufbewahrungsdauer (automatische Tilgung nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums) und Wirksamkeitsdauer (Heranziehung für nachfolgendes arbeitsrechtlich relevantes Fehlverhalten des Arbeitnehmers) zu unterscheiden. Ein automatischer Entfernungsanspruch des Beschäftigten nach Ablauf einer bestimmten Frist ist rechtlich nicht überzeugend begründbar. Eine automatische Tilgung lässt sich auch der Rechtsprechung des BAG nicht entnehmen.

Die Wirkungsdauer einer Abmahnung, also deren spätere Verwertbarkeit, ist allerdings – wie eingangs ausgeführt – zeitlich nicht per se begrenzt. Feste Tilgungsfristen gibt es nicht. Maßgebend sind auch hier die Umstände des Einzelfalls.

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