Abmahnungen während bestehender gesetzlicher Kündigungsverbote (z. B. nach § 17 Abs. 1 MuSchG, § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG, § 5 Abs. 1 des Pflegezeitgesetzes) sind grundsätzlich zulässig.

Gleiches gilt für das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Nach § 2 Abs. 3 FPfZG gelten nämlich die §§ 5 bis 8 des Pflegezeitgesetzes entsprechend und damit auch das absolute Kündigungsverbot entsprechend.

Der Schutzzweck der genannten Vorschriften wird durch eine Abmahnung nicht infrage gestellt. Gleichwohl sollte der Arbeitgeber in derartigen Fällen von seinem Abmahnungsrecht nur aus begründetem Anlass Gebrauch machen. Er kann nämlich nicht davon ausgehen, dass eine Abmahnung während der Schutzfrist eine Kündigung unmittelbar nach dem Ende der Kündigungssperre zulässig macht.

Die vorstehenden Ausführungen zu den absoluten Kündigungsverboten gelten erst recht im Rahmen von § 15 KSchG, der lediglich die ordentliche Kündigung gegenüber Mandatsträgern ausschließt.

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