Nach § 57 Abs. 2 ArbGG, der gemäß § 64 Abs. 7 ArbGG im Berufungsverfahren entsprechend gilt, soll während des ganzen Verfahrens die gütliche Erledigung des Rechtsstreits angestrebt werden. Dies führt in der Praxis nicht selten zu dem Vorschlag des Gerichts, die Parteien sollten sich dahingehend vergleichen, dass die von dem Kläger angegriffene Abmahnung nach Ablauf einer bestimmten Frist aus den Personalakten entfernt wird.

Vor dem Hintergrund der sog. Emmely-Entscheidung des BAG[1] und der nachfolgenden Rechtsprechung zur Wirkungsdauer einer Abmahnung (vgl. hierzu Pkt. 7.3) sollte hiervon jedoch nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, da die Dokumentationsfunktion der Abmahnung nicht zu unterschätzen ist. Wenn sich der Arbeitgeber gleichwohl zu einem entsprechenden Vergleich durchringt, sollte der Vergleich sinngemäß etwa wie folgt formuliert werden:

Die Abmahnung vom …… wird am …… ersatzlos aus den Personalakten des Klägers entfernt. Diese Verpflichtung der Beklagten entfällt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt weitere abmahnungs- oder kündigungsrelevante Umstände auftreten.

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