Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die Unwirksamkeit einer Abmahnung gerichtlich geltend zu machen. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG ist auf die Abmahnung nicht übertragbar. Der Entfernungsanspruch des Arbeitnehmers kann allerdings verwirken (vgl. 10.5).

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