LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 31.3.2017, 2 Sa 122/17

Die Eintragung eines Strafbefehls im Führungszeugnis kann dazu führen, dass mangels der nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderlichen charakterlichen Eignung ein Kandidat auch nach erfolgreicher Bewerbung doch nicht in den Schuldienst eingestellt wird.

Sachverhalt

Der Kläger, der sich beim beklagten Land Berlin um eine Einstellung als Lehrer beworben hatte, erhielt zunächst eine Zusage. Nachdem das Land jedoch im Zuge des Einstellungsverfahren ein erweitertes Führungszeugnis über den Kläger einholte, welches die Eintragung über einen rechtskräftigen Strafbefehl wegen versuchten Betrugs enthielt – der Kläger hatte ohne gültigen Fahrschein eine S-Bahn genutzt und bei einer Kontrolle einen gefälschten Fahrschein vorgelegt – lehnte es seine Einstellung ab. Dagegen erhob er Klage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Zum einen ergibt sich kein Anspruch des Klägers aus der anfänglichen Zusage seitens des Landes, da diese nicht rechtsverbindlich war. Auch steht ihm kein Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG zu. Nach dieser Vorschrift wird grds. jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amt gewährt. Allerdings setzt diese Vorschrift auch eine charakterliche Eignung für das Amt voraus. Aufgrund der vorangegangenen Straftat war der Kläger jedoch als charakterlich ungeeignet anzusehen.

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