LAG Köln, Urteil v. 20.10.2016, 8 Sa 406/16

Amtl. Leitsatz

Die Nichtanrechnung der bei einem privaten Arbeitgeber erbrachten Vorbeschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L verstößt nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU nach Art. 45 AEUV.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L gelten, und über eine Zahlung des Jubiläumsgelds. Die Klägerin ist seit dem 1.8.2010 bei dem beklagten Land beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist die Geltung des TV-L vereinbart. Vor ihrer Beschäftigung bei dem beklagten Land war die Klägerin ab dem Jahre 1987 bei verschiedenen anderen – privaten – Arbeitgebern beschäftigt. Am 2.8.2010 stellte das beklagte Land der Klägerin eine Berechnung der für sie maßgeblichen Beschäftigungszeit aus, wobei die Beschäftigungszeit ab dem 1.8.2010 anerkannt wurde, die davor liegenden Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern wurden dagegen nicht berücksichtigt. Hiergegen wandte sich die Klägerin u. a. unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 5.12.2013, C 514/12 und erhob Klage auf die Feststellung, dass ihre Vorbeschäftigungszeiten bei den anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L gilt. Ferner hat sie die Zahlung des Jubiläumsgelds i. H. v. 350 EUR brutto begehrt, das gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 TV-L Beschäftigte bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren erhalten.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei ihren privaten Vorarbeitgebern gelten nicht als Beschäftigungszeiten i. S. d. § 34 Abs. 3 TV-L, sodass die Klägerin derzeit keinen Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgelds von 350 EUR aus § 23 Abs. 2 TV-L hat.

Das LAG folgt in seiner Begründung den Entscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg vom 6.10.2015, 7 Sa 773/15; 8.10.2015 – 8 Sa 660 668/15 sowie des LAG Baden-Württemberg vom 18.1.2016, 1 Sa 17/15. Es begründet seine Entscheidung u. a. mit dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 TV-L, wonach Beschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern nicht als Beschäftigungszeit anzurechnen sind. Die Nichtberücksichtigung der Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Arbeitgebern verstoße entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen EU-Recht, insbesondere liegt nach Auffassung des Gerichts kein Verstoß gegen Art. 45 Abs. 1 AEUV, Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492 aus 2011 vor. Gegen diese Verordnung verstoßen nationale Bestimmungen, die unmittelbar oder auch mittelbar an die Staatsangehörigkeit anknüpfende Benachteiligungen vorsehen. Dies war hier jedoch nicht der Fall; denn vorliegend, so das Gericht, erfolgt die unterschiedliche Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten danach, ob diese bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder aber bei einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft zurückgelegt worden sind. Insoweit enthält die Vorschrift des § 34 Abs. 3 TV-L keine Regelung, die diskriminierend sein könnte.

Darüber hinaus kann sich die Klägerin gar nicht auf eine Unvereinbarkeit des § 34 Abs. 3 TV-L mit den Unionsbestimmungen über die Freizügigkeit berufen; denn grundsätzlich erfasst Art. 45 AEUV nur die Fälle, die einen relevanten Auslandsbezug aufweisen. "Die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und die zur Durchführung dieser Bestimmungen erlassenen Maßnahmen sind nicht auf Sachverhalte anwendbar, die keine Berührung mit irgendeinem Sachverhalt aufweisen, auf die das Unionsrecht abstellt und die mit keinem relevanten Element über die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinausweisen" (vgl. hierzu EuGH v. 5.5.2011, C-434/09). Die rein hypothetische Aussicht auf die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit bzw. die rein hypothetische Aussicht einer Beeinträchtigung dieses Rechts stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Anwendung der Unionsbestimmungen zu rechtfertigen. Aufgrund dessen war auch vorliegend nach Auffassung des Gerichts kein Auslandsbezug gegeben, der die Anwendung der Art. 45 AEUV, 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 492/11 zugunsten der Klägerin rechtfertigen könnte; denn diese war ausschließlich im Inland tätig und beabsichtigte auch nicht, künftig in anderen Mitgliedsstaaten tätig zu werden. Insoweit stand ihr zum jetzigen Zeitpunkt auch kein Anspruch auf Jubiläumgeld zu.

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