BAG, Beschluss v. 14.6.2017, 10 AZR 330/16

Der Zehnte Senat, der die Auffassung vertreten möchte, dass der Arbeitnehmer gemäß des § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers auch dann nicht befolgen muss, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt und hierdurch von der Rechtsprechung des Fünften Senats (22.2.2012, 5 AZR 249/11) abweichen würde, fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.

Sachverhalt

Der Kläger war zuletzt als Immobilienkaufmann am Standort Dortmund eingesetzt. Zwischen ihm und der Beklagten war bereits im Jahre 2013/14 ein Kündigungsrechtsstreit anhängig gewesen, der zugunsten des Klägers ausging. Im März 2014 lehnten Mitarbeiter eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger ab. Aufgrund dessen teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 23.2.2015 mit, dass er für die Zeit vom 16.3. bis zum 30.9.2015 am Standort Berlin eingesetzt wird, da eine Beschäftigungsmöglichkeit in Dortmund außerhalb dieses Teams nicht bestehe. Allerdings nahm der Kläger seine Arbeit am Standort Berlin nicht auf, sodass er zunächst im März und dann im April abgemahnt und im Mai schließlich fristlos gekündigt wurde.

Mit seiner Klage richtete sich der Kläger gegen die Abmahnung sowie die Kündigung und möchte zudem festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung vom 23.2.2015 Folge zu leisten.

Die Entscheidung

Sowohl vor dem ArbG wie LAG hatte der Kläger mit seinem Begehren Erfolg.

Vor dem BAG konnte die Sache noch nicht entschieden werden. Zwar war das Gericht der Auffassung, dass, auch wenn die Bestimmungen des Arbeitsvertrags der Parteien eine Änderung des Arbeitsortes des Klägers zuließen, die vorliegende Versetzung von Dortmund nach Berlin nicht billigem Ermessen entsprochen habe. Allerdings hatte der Fünfte Senat die Auffassung vertreten, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Weisung, die nicht aus anderen Gründen unwirksam sei, nicht hinwegsetzen dürfe, solange keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliege, die deren Unwirksamkeit feststelle. Der für den vorliegenden Fall zuständige Zehnte Senat möchte jedoch die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitnehmer einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers nicht – auch nicht vorläufig – folgen muss. Deshalb fragt er nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält.

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