Kurzbeschreibung

Vertragsmuster für den Bereich Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) im Rahmen des TVöD und bei Befristung ohne Sachgrund.

Vorbemerkung

Im TVöD-Arbeitsverhältnis bedürfen etliche Punkte einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag. Dazu gehören das Datum des Arbeitsvertrags, die Vertragsparteien, der Beginn des Arbeitsverhältnisses, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Umfang der Arbeitszeit, die Angabe des Arbeitsorts, eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit, die Einbeziehung des TVöD und der ihn ergänzenden Tarifverträge, die Entgeltgruppe, eine evtl. Probezeit sowie evtl. Nebenabreden. Bei einer Befristung ist des Weiteren die Modalität der Befristung aufzunehmen.[1]

Dieses Muster ist nicht zu verwenden für Krankenhausärzte, Musikschullehrer und Lehrkräfte.

[1] Beachten Sie, dass neben dem Arbeitsvertrag eventuell noch eine förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vorzunehmen und hierüber eine Niederschrift anzufertigen ist. Nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes ist auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten, wer ohne Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetzbuches) zu sein,
1. bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig ist,
2. bei einem Verband oder einem sonstigen Zusammenschluss, einem Betrieb oder Unternehmen, die für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig ist oder
3. als Sachverständiger öffentlich bestellt ist,

Auf das Formular über die Niederschrift der Abgabe der Verpflichtungserklärung in den Arbeitshilfen wird hingewiesen.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Arbeitsvertrag

Zwischen ......................... (Arbeitgeber)

vertreten durch .........................

und Frau/Herrn ......................... (Beschäftigte/r)

wohnhaft in .........................

geboren am .......... in .........................

wird – vorbehaltlich[2] folgender befristeter Arbeitsvertrag vereinbart:

§ 1

Frau/Herr

wird ab ..........

auf bestimmte Zeit[3]

als Beschäftigte/r .................... eingestellt[4].

Ihr/Ihm werden bis auf Weiteres folgende Aufgaben zugewiesen[5]:

Alternativ

Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich bis auf Weiteres insbesondere aus der als Anlage beigefügten Stellenbeschreibung.

§ 2

Frau/Herr .........................

wird als

□ Vollzeitkraft

□ Teilzeitkraft mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers

□ Teilzeitkraft mit ......................... % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers[6]

□ Teilzeitkraft mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von ......................... Stunden wöchentlich[7] befristet eingestellt bis zum .........................[8]

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ohne sachlichen Grund

□ nach § 14 Abs. 2[9]

□ nach § 14 Abs. 3[10]

des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. § 30 TVöD.

Bei einer Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG (Neueinstellung) erklärt die/der Beschäftigte, noch nie zuvor bei dem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt gewesen zu sein.[11]

Der/die Beschäftigte wird auf seine/ihre Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 SGB III hingewiesen, sich spätestens 3 Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als 3 Monate, hat sich der/die Beschäftigte innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu melden. Zur Wahrung der 3-Monats- bzw. 3-Tages-Frist genügt auch eine Anzeige (telefonisch, schriftlich, E-Mail, Telefax) unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunkts bei der Agentur für Arbeit, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht führt zur Verhängung der Sperrfrist von einer Woche nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9, Abs. 6 SGB III.

Weiterhin ist der/die Beschäftigte verpflichtet, bereits frühzeitig vor der Beendigung dieses Beschäftigungs-verhältnisses eigenverantwortlich nach einer Beschäftigung zu suchen (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III).

§ 3

Die Beschäftigung erfolgt[12]

□ in ......................... (Arbeitsort)[13]; der Arbeitgeber behält sich vor, den Arbeitsort im Rahmen des Weisungsrechts nach § 106 GewO im Rahmen billigen Ermessens zu ändern,

oder

□ an verschiedenen Orte...

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