Kurzbeschreibung

Diese Checkliste gibt einen Überblick über das Mitbestimmungsrecht (Mitbeurteilungsrecht) bei der Stufenzuordnung im öffentlichen Dienst.

Vorbemerkung

Eingruppierung ist die Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer tariflichen Lohn- oder Gehaltsgruppe im Rahmen eines kollektiven Entgeltschemas. Sie ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte rechtsgestaltende Maßnahme seitens des Arbeitgebers, sondern ergibt sich aus der Tarifautomatik unmittelbar aus der Übertragung tariflich geregelter Tätigkeiten.

Mitbestimmungsrecht (Mitbeurteilungsrecht) bei Stufenzuordnung im TVöD-VKA / TV-L

      Personal-
vertretungs-
recht
Betriebs-
verfassungsrecht
1 § 16 Abs. 2, Abs. 3 S. 1, 2 TVöD Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung + +
§ 16 Abs. 2 S. 1-3 TV-L
2 § 16 Abs. 3 S. 3 TVöD Anerkennung förderlicher Berufstätigkeit + +
§ 16 Abs. 2 S. 4 TV-L
  a) Es bestehen abstrakte Grundsätze zur Anerkennung
    b) Es bestehen keine abstrakten Grundsätze - MB-Recht bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen
Kein MB-Recht bezüglich der gestaltenden Ermessensentscheidungen ("ob")
3 § 16 Abs. 2a TVöD /
§ 16 Abs. 2a TV-L
Berücksichtigung erworbener Stufen im vorherigen AV wie bei 2 wie bei 2
4 § 17 Abs. 2 TVöD /
§ 17 Abs. 2 TV-L
Hemmung oder Beschleunigung des Stufenaufstiegs wie bei 2 wie bei 2
5 § 17 Abs. 4 TVöD /
§ 17 Abs. 4 TV-L
Höhergruppierung
Herabgruppierung
+ +
6 § 16 Abs. 4 TVöD /
§ 16 Abs. 3 TV-L
Regelmäßiger Stufenaufstieg +

Mitbestimmung bei außertariflicher Zulage (BVerwG, Beschluss v. 15.5.2012, 6 P 9.11):

Bei Gewährung einer außertariflichen Zulage im Einzelfall besteht kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Die Gewährung einer Zulage ist keine "Eingruppierung", sondern beruht auf einer Individualvereinbarung mit dem Beschäftigten.

Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber zur Gewährung außertariflicher Zulagen abstrakt-generelle Regelungen aufstellt. Der Personalrat hat dann bei der Erstellung und Anwendung dieser abstrakt-generellen Grundsätze ein Mitbestimmungsrecht.

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