1 Vorbemerkungen

Unter dem Stichwort "Schichtarbeit" werden sowohl die Wechselschichtarbeit als auch die Schichtarbeit erläutert. Schon der BAT enthält Regelungen zur Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit. Der TVöD hat diese Bestimmungen übernommen, allerdings nicht nur mit redaktionellen, sondern auch mit inhaltlichen Änderungen. Deshalb kann die Rechtsprechung des BAG zu den jeweiligen Regelungen des BAT nicht ohne Weiteres auf den TVöD übertragen werden.

Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche Regelungen in den beiden Tarifverträgen zu Wechselschicht- und Schichtarbeit bestehen:

§ 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD (Pausen)

§ 6 Abs. 2 Satz 2 TVöD (Ausgleichszeitraum) – § 15 Abs. 1 Satz 3 BAT

§ 6 Abs. 5 TVöD (Verpflichtung zur Leistung von Schichtarbeit) – § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT

§ 6 Abs. 8 TVöD (keine Anwendung von § 6 Abs. 6 und 7 TVöD)

§ 7 Abs. 1 TVöD (Definition der Wechselschichtarbeit) – § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT

§ 7 Abs. 2 TVöD (Definition der Schichtarbeit) – § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT

§ 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD (Überstunden bei Schichtarbeit)

§ 8 Abs. 5 TVöD (Wechselschichtzulage) – § 33a Abs. 1 BAT

§ 8 Abs. 6 TVöD (Schichtzulage) – § 33a Abs. 2 BAT

§ 27 TVöD (Zusatzurlaub) – § 48a BAT

2 Verpflichtung zur Leistung von Schichtarbeit

2.1 Tarifregelung

Die Beschäftigten sind nach § 6 Abs. 5 TVöD im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Diese Regelung unterscheidet sich im Wesentlichen nur redaktionell von § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT.

2.2 Weisungsrecht des Arbeitgebers

§ 6 Abs. 5 TVöD erlaubt dem Arbeitgeber, im Rahmen seines Direktionsrechts Wechselschicht- und Schichtarbeit nach billigem Ermessen festzulegen (§ 106 Satz 1 GewO; § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Ausüben des billigen Ermessens wird durch die Tarifregelung näher beschrieben. Danach sind die Beschäftigten im Rahmen betrieblich oder dienstlich begründeter Notwendigkeiten zur Leistung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit verpflichtet. Die betrieblichen/dienstlichen Notwendigkeiten liegen bereits dann vor, wenn die Organisation der Dienststelle bzw. des Betriebs derartige Sonderformen der Arbeit erfordert. Somit ist diese tarifvertragliche Verpflichtung in der Praxis insbesondere für Krankenhäuser, Versorgungs- und Verkehrsbetriebe, Rettungsdienste, Pflege- und Altenheime von erheblicher Bedeutung.

Der Arbeitgeber darf nicht aus unsachlichen Gründen oder gar willkürlich Wechselschicht- oder Schichtarbeit festsetzen. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen von Beschäftigten Rücksicht zu nehmen (§ 106 Satz 3 GewO). Überschreitet der Arbeitgeber mit seiner Anordnung die Grenzen billigen Ermessens, ist der Beschäftigte nicht verpflichtet, der Anordnung Folge zu leisten.[1] Das BAG hält an seiner früheren gegenteiligen Rechtsprechung[2] nicht mehr fest. § 106 Satz 1 GewO trifft keine ausdrückliche Regelung über die Rechtsfolgen von Weisungen, die billigem Ermessen nicht entsprechen. Allerdings legt schon der Wortlaut nahe, dass der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nur dann näher bestimmen kann, wenn er billiges Ermessen wahrt bzw. im vorliegenden Fall betriebliche/dienstliche Notwendigkeiten vorliegen, die die Leistung von Wechselschicht- oder Schichtarbeit erforderlich machen. Hält der Arbeitgeber diese Grenzen nicht ein, verlässt er den Rahmen, den das Gesetz und der TVöD für sein Direktionsrecht vorgeben. Akzeptiert der Beschäftigte eine Weisung, die er als unbillig ansieht, nicht und erbringt keine dementsprechende Arbeitsleistung, trägt er das Risiko, ob ein Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB seine Einschätzung teilt.

Einer Zustimmung des Beschäftigten bedarf es nicht. Die Pflicht zur Leistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit ergibt sich bereits unmittelbar aus der tariflichen Bestimmung (bei tarifgebundenen Beschäftigten) bzw. aufgrund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag hinsichtlich der Anwendung des TVöD (bei nicht tarifgebundenen Beschäftigten). Eine zusätzliche Aufnahme dieser Verpflichtung in den Arbeitsvertrag hätte nur deklaratorischen Charakter und ist daher entbehrlich.

2.3 Teilzeitbeschäftigte

Auch Teilzeitzeitbeschäftigte sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zur Leistung von Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet, ohne dass es deren Zustimmung bedarf. Nach § 6 Abs. 5 TVöD muss der Arbeitgeber lediglich bei Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit die vorherige Zustimmung der Teilzeitbeschäftigten einholen. Dies ist deshalb erforderlich, weil die vorgenannten Arbeitsformen die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit erhöhen. Bei Wechselschicht- und Schichtarbeit ist dies nicht der Fall. Vielmehr ist – im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers – die Möglichkeit zur Erbringung der im Arbeitsvertrag vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch die Beschäftigten in Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit gewollt. Im Gegensatz zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstund...

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