(1) Beamte können befördert werden, wenn

 

1.

sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt wurden,

 

2.

ihre Eignung für das höhere Amt in einer Erprobungszeit festgestellt wurde (§ 27 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes) und

 

3.

kein Beförderungsverbot (§ 27 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes) vorliegt.

 

(2) 1Auswahlentscheidungen sind in der Regel auf der Grundlage des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen, zu treffen. 2Soweit eine dienstliche Beurteilung kein Gesamturteil enthält oder eine weitere Differenzierung erforderlich ist, sind die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale vor früheren Beurteilungen und frühere Beurteilungen vor Hilfskriterien heranzuziehen.

 

(3) 1Eine Beförderung setzt eine Befähigung und fachliche Leistungen voraus, die die Anforderungen mindestens im Wesentlichen übertreffen. 2Hiervon abweichend ist eine Beförderung in das erste Beförderungsamt der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahn zulässig, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen des Beamten mindestens den Anforderungen entsprechen.

 

(4) 1Die Mindestdienstzeit seit der letzten Beförderung beträgt, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen des Beamten ausweislich des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen

 

1.

in besonderem Maße übertreffen, ein Jahr,

 

2.

übertreffen, zwei Jahre,

 

3.

im Wesentlichen übertreffen, drei Jahre.

2Die Beurteilung darf nicht älter als drei Jahre sein. 3Die obersten Dienstbehörden können längere leistungsbezogene Mindestdienstzeiten bestimmen und Mindestdienstzeiten für die erste Beförderung nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festlegen.

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