(1) Die Einstellungsreise vor dem Wirksamwerden der Ernennung zum Beamten oder Richter kann [Bis 13.05.2004: mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport ] [1]beim Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses wie eine Dienstreise behandelt werden.

 

(2)[2] Für Reisen zum Zweck der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.

Bis 16.12.2021:

(2) Bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können [Bis 13.05.2004: mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport ] [3]die notwendigen Mehrkosten für Fahrtauslagen nach der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels und die notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung und Unterkunft bis zur Höhe des bei Dienstreisen zustehenden Tage- und Übernachtungsgeldes sowie notwendige Nebenkosten erstattet werden.

 

(3) Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlaß können die entstandenen notwendigen Fahrkosten erstattet werden.

[1] Gestrichen durch Deregulierungsgesetz. Anzuwenden bis 13.05.2004.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz Nr. 2048 zur Änderung besoldungs- und reisekostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 17.12.2021.
[3] Gestrichen durch Deregulierungsgesetz. Anzuwenden bis 13.05.2004.

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