1 Vorbemerkung

Die nachfolgenden Ausführungen beschäftigen sich vorwiegend mit den einzelnen Erstattungstatbeständen gem. § 1 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz (BRKG) sowie §§ 11ff. BRKG. Diese sind:

  • Fahrt- und Flugkostenerstattung geregelt in § 4 BRKG
  • Wegstreckenentschädigung geregelt in § 5 BRKG
  • Tagegeld geregelt in § 6 BRKG
  • Übernachtungsgeld geregelt in § 7 BRKG
  • Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort geregelt in § 8 BRKG
  • Aufwands- und Pauschalvergütung geregelt in § 9 BRKG
  • Erstattung sonstiger Kosten geregelt in § 10 BRKG
  • Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen geregelt in § 11 BRKG

Darüber hinaus werden die Bereiche einer Erkrankung während einer Dienstreise gem. § 12 BRKG, die Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen und die Auslandsdienstreise gem. § 14 BRKG konkretisiert.

Der Bereich des Trennungsgeldes gem. § 15 BRKG wird gesondert unter dem Stichwort "Trennungsgeld" vertiefend abgehandelt.

Die private Dienstwagenbenutzung (einschl. Versteuerung) ist im Stichwort Dienstwagen dargestellt.

Auf die für Dienstreisen maßgebenden Begriffe und Besonderheiten wird unter dem Stichwort Dienstreise der häufigsten Form einer Reise mit Anspruch auf Reisekostenvergütung, zusammenfassend eingegangen. Dort finden Sie insbesondere Informationen über

  • Dienstgeschäfte
  • die anspruchsberechtigten Beschäftigten
  • erste Tätigkeitsstätte
  • den Dienstort/die Dienststätte
  • Geschäftsort/Wohnort
  • die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen
  • den Unfallschutz
  • die Arbeitszeit bei Dienstreisen
  • Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen

2 Maßgebliches Recht

2.1 Tarifliche Regelungen Bund/Kommune

Der Allgemeine Teil des TVöD enthält weder zum Reisekostenrecht noch zum Umzugskosten- oder Trennungsgeldrecht eine eigenständige Regelung. Ebenso fehlt eine Regelung über eine besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen.

Im Bereich des Bundes wie im kommunalen Bereich in der Sparte "Verwaltung" bleibt es auch nach Inkrafttreten des TVöD bei der Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, denn § 44 Abs. 1 BT-V verweist wie zuvor die §§ 42, 44 BAT hinsichtlich der Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld auf die für die Beamten jeweils geltenden Bestimmungen, ohne allerdings die in den §§ 42 und 44 BAT enthaltenen zusätzlichen Maßgaben zu übernehmen. Mittels der Verweisung wird für die Beschäftigten gewährleistet, dass sie den unmittelbar im Bundesreisekostengesetz bzw. in den jeweiligen Landesreisekostengesetzen genannten Beamtinnen und Beamten gleichgestellt sind.[1]

Sonderregelungen zu § 44 BT-V als Allgemeine Vorschrift im Besonderen Teil Verwaltung sind in § 45 Nr. 13 BT-V (Bund), § 46 BT-V (im Anhang: Teilnahme an Manövern und Übungen), in § 47 Nr. 10 und 13 BT-V (Bund) und in § 54 Nr. 2 BT-V (VKA; für Beschäftigte beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen) sowie in § 55 Nr. 5 BT-V (VKA; für Beschäftigte an Theatern und Bühnen) normiert. In den übrigen Besonderen Teilen (Krankenhäuser BT-K, Betreuungseinrichtungen BT-B, Sparkassen BT-S, Flughäfen BT-F, Entsorgung BT-E) sind keine Sonderregelungen enthalten.

Beachten Sie, dass in den Sparten Krankenhaus (§ 23 Abs. 4 TVöD-K), Pflege- und Betreuungseinrichtungen (§ 23 Abs. 4 TVöD-B) und Entsorgung (§ 23 Abs. 3.1 TVöD-E) auf die beim Arbeitgeber geltenden Grundsätze verwiesen wird. Soweit die Arbeitgeber in diesen Sparten dem öffentlichen Haushaltsrecht unterliegen, finden, wenn keine eigenständigen Grundsätze bestehen, die für Beamten geltenden Bestimmungen Anwendung.

In den Sparten Sparkassen (§ 23 Abs. 3.1 TVöD-S) und Flughäfen (§ 23 Abs. 3.1 TVöD-E) wird auf die beim Arbeitgeber geltenden Grundsätze verwiesen ohne subsidiäre Heranziehung der für die Beamten geltenden Bestimmungen. Damit kommen hier, falls keine eigenständigen Regelungen getroffen werden, die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts (§ 670 BGB) zur Anwendung. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen i. S. v. § 670 BGB gehören z. B. die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und eventuell anfallende Übernachtungskosten.

 
Praxis-Tipp

Für Arbeitgeber in den Sparten Krankenhaus, Pflege, Entsorgung, Sparkassen und Flughäfen empfiehlt es sich dringend aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit, ausdrücklich durch Dienst-/Betriebsvereinbarung eine eigenständige Regelung zu schaffen.

Darüber hinaus besteht auch im Geltungsbereich des BT-V nach § 44 Abs. 3 TVöD-BT-V die Möglichkeit, hinsichtlich der Erstattungen von Reise- und Umzugskosten nach eigenen Grundsätzen zu verfahren. Diese Öffnungsklausel geht über § 42 Abs. 3 BAT bzw. § 44 Abs. 2 BAT hinaus und gilt nicht nur für Beschäftigte in Betrieben, die in privater Rechtsnatur geführt werden, sondern auch für "andere Arbeitgeber", somit auch für die, die in öffentlich rechtlicher Rechtsnatur geführt werden.

Für Auszubildende des öffentlichen Dienstes wird auf § 10 – Besonderer Teil BBiG – und §§ 10 und 10a TVAöD verwiesen.

Für die Auszubildenden ergeben sich danach folgende Erstattungsansprüche nach dem TVAöD:

§ 10 Abs. 1 TVAöD "Dienstreisen und Reisen zu...

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