Kurzbeschreibung

Mustertext für Arbeitnehmer: Antrag auf Teilfreistellung im Rahmen der Inanspruchnahme von Pflegefreistellung (§ 3 Abs. 4 PflegeZG).

Vorbemerkung

Das Pflegezeitgesetz räumt Beschäftigten für die Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung sowie zur Betreuung minderjähriger pflegebedürftigen nahen Angehörigen auch außerhalb der häuslichen Umgebung einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für maximal 6 Monate ein. Zur Begleitung eines nahen Angehörigen, wenn dieser an einer unheilbaren Krankheit leidet und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist, besteht der Anspruch für maximal 3 Monate. Diese Freistellungsansprüche nach § 3 PflegeZG bestehen nur gegenüber Arbeitgebern mit regelmäßig mehr als 15 Beschäftigten i. S. v. § 7 Abs. 1 PflegeZG.

Die Pflegefreistellung ist spätestens 10 Arbeitstage vor Beginn schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Der Beschäftigte kann zwischen einer vollständigen Freistellung und einer Reduzierung der Arbeitszeit grundsätzlich wählen. Hierbei hat der Beschäftigte zu erklären, für welchen Zeitraum (Dauer) die Pflegezeit in Anspruch genommen werden soll, und ob die vollständige oder teilweise Freistellung gewählt wird, § 3 Abs. 3 PflegeZG.

Wird die Pflegefreistellung aus einer vorangehenden Familienpflegezeit heraus in Anspruch genommen, ist die längere, für die Familienpflegezeit geltende Ankündigungsfrist von 8 Wochen einzuhalten (§ 2a Abs. 1 Satz 6 FPfZG). Dabei gilt, dass sich die nach der Familienpflegezeit in Anspruch genommene Pflegezeit unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen muss. Eine Unterbrechung zwischen Familienpflegezeit und Pflegezeit ist in diesem Fall nicht zulässig. Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen gemeinsam die Gesamtdauer von 24 Monaten je pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

Wenn nur teilweise Freistellung geltend gemacht wird, hat der Beschäftigte auch den gewünschten Umfang der Arbeitszeitverringerung und die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Der Arbeitgeber kann die Wünsche des Beschäftigten nur dann ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen, § 3 Abs. 4 PflegeZG.

Für den Fall der teilweisen Freistellung haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Wenn nur teilweise Freistellung geltend gemacht wird, sollte der Beschäftigte den Fall einer Ablehnung des Verringerungsverlangens bedenken und aus Gründen der Rechtssicherheit angeben, ob er die Pflegefreistellung auch als vollständige Freistellung ohne Teilzeitarbeit wünscht.

Antrag auf Teilfreistellung im Rahmen der Pflegezeit

Vorname, Name ..................................................
Abteilung ..................................................
Standort ..................................................
Personal-Nr. ..................................................

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine mit Schreiben vom .................................................. angekündigte Freistellung zur Pflege meiner/s Angehörigen .................................................. beginnt/begann[1] am .................................................. und dauert bis zum ...................................................

Ich möchte während der Pflegezeit ab dem ..................................................
[Frühestens 10 Arbeitstage ab Antragstellung.]
im Umfang von .................................................. Stunden
wöchentlich Teilzeit arbeiten und zwar bei folgender Ausgestaltung:.  
Die verringerte Arbeitszeit soll sich auf die Tage ..................................................
und folgende Uhrzeiten ..................................................
verteilen.  
Eine Pflegefreistellung wünsche ich nur für den Fall, dass es zu einer Verringerung der Arbeitszeit kommt.  
.................................................. ..................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift)
[1] Achtung:
Folgende Sonderfälle sind zu beachten:
Sonderfall 1:

Wurde Pflegefreistellung zunächst als vollständige Freistellung von der Arbeit beansprucht und durchgeführt, und erst nachträglich ein Antrag auf Teilzeitarbeit gestellt, handelt es sich nicht um einen Antrag gem. § 3 Abs. PflegeZG auf Verringerung der Arbeitszeit, sondern um einen Antrag auf teilweise vorzeitige Beendigung der Pflegezeit.

Zur Ablehnung eines solchen Antrags auf Teilzeitarbeit während der Pflegefreistellung ist es dementsprechend nicht erforderlich, dass dem Teilzeitwunsch dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Arbeitgeber hat vielmehr das Recht, der vorzeitigen Rückkehr seine Zustimmung nach freier Entscheidung zu verweigern, vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 PflegeZG.

Sonderfall 2: Wurde Pflegefreistellung zunächst als Teilfreistellung beansprucht und gewährt, und stellt der Beschäftigte nachträglich einen (weiteren) Antrag auf eine weitergehende Verringerung der Arbeitszeit, dürfte ein solcher Folgeantrag nach dem Gesetzesw...

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