(1) In Dienststellen, in denen in der Regel mindestens fünf Angehörige des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche) oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Auszubildende), werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

 

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 10 Jugendlichen und Auszubildenden aus einem Mitglied,
11 bis 30 Jugendlichen und Auszubildenden aus drei Mitgliedern,
31 bis 60 Jugendlichen und Auszubildenden aus fünf Mitgliedern,
61 bis 120 Jugendlichen und Auszubildenden aus sieben Mitgliedern,
mehr als 120 Jugendlichen und Auszubildenden aus neun Mitgliedern.
 

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.

 

(4) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der Jugendlichen und Auszubildenden wahr.

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