(1) 1Die Angehörigen der dem Ministerium der Justiz un - terstellten Gerichte, Staatsanwaltschaften, Justizvoll - zugsanstalten und des Kompetenzzentrums der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe, aus - genommen die Staatsanwälte und Rechtsreferendare, wählen neben den Personalräten einen Hauptpersonal - rat, der bei dem Ministerium der Justiz gebildet wird. 2Der Hauptpersonalrat nimmt auch die Aufgaben einer Stufenvertretung bei einer Landesmittelbehörde gemäß § 52 wahr.

 

(2) 1An der Verhandlung von Fragen, welche auch die Interessen der Staatsanwälte berühren, nimmt der Vorsitzende des Personalrates der Staatsanwälte teil. 2Entsprechendes gilt für den Vorsitzenden des Personalrates der Rechtsreferendare.

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