(1) Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

 

(2) Berufsverbände, die als Zusammenschlüsse von Berufsgruppen des öffentlichen Dienstes handeln und die ihren Mitgliedern gegenüber Dienstherren und Arbeitgebern vertreten, sind Gewerkschaften im Sinne dieses Gesetzes.

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