(1) 1Die Polizeipraktikanten wählen Vertrauensleute. 2Ihre Interessen werden von dem für die Ausbildungsdienststelle zuständigen örtlichen Personalrat wahrgenommen. 3Für die Zusammenarbeit der Vertrauensleute mit dem Personalrat gilt § 37 Abs. 2 entsprechend.
(2) Das Nähere über die Wahl der Vertrauensleute bestimmt der Minister des Innern.
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