(1) Ein Gesamtpersonalrat ist zu bilden für

 

1.

den Geschäftsbereich der Polizeibehörde,

 

2.

die Gesamtheit der der Senatsverwaltung für Justiz unterstehenden Gerichte und Behörden der Staats- und Amtsanwaltschaft, des Justizvollzugs und der Sozialen Dienste der Justiz, soweit sie nicht nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 als Dienststelle gelten,

 

3.

die Finanzämter,

 

4.

jede Universität,

 

5.

die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR), die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) und die Berliner Wasserbetriebe (BWB),

 

6.

die Dienststellen nach Nummer 12 Buchstabe a der Anlage zu § 5 Abs. 1.

 

(2) 1Sind Bestandteile von Dienststellen nach § 6 Abs. 1 zu Dienststellen erklärt worden, so können die einzelnen Personalräte mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde, der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung und, soweit es sich um Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähige Anstalten des Landes Berlin handelt, des Hauptpersonalrats einen Gesamtpersonalrat bilden. 2Der Beschluß zur Bildung des Gesamtpersonalrats bedarf der Zustimmung der Personalräte, und zwar jeweils so vieler Dienststellen, wie zwei Dritteln der vertretenen Dienstkräfte entspricht.

 

(3) 1Sind im Bereich einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mehrere Dienststellen vorhanden, so kann mit Zustimmung des jeweils zuständigen Verwaltungsorgans ein Gesamtpersonalrat gebildet werden. 2Der Beschluß zur Bildung des Gesamtpersonalrats bedarf der Zustimmung der Personalräte aller Dienststellen.

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