1 Ziel des "Gesetzes zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG"

Gut 60 % der jungen Mütter und Väter wünschen sich, dass beide Partner in gleichem Umfang erwerbstätig sind und sich um Haushalt und Familie kümmern. Aber nur 14 % von ihnen gelingt tatsächlich eine gleichmäßige Aufteilung der Erwerbstätigkeit.[1] Seit Einführung des Elterngeldes sind immer mehr Mütter von 1- und 2-jährigen Kindern in den Beruf zurückgekehrt. Doch mehr als die Hälfte aller Väter haben nach eigener Auffassung noch zu wenig Zeit für ihre Kinder.[2]

Mit dem „Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im BEEG” will die Bundesregierung durch eine Flexibilisierung der Elternzeit die Zeitsouveränität der Eltern stärken und den früheren Wiedereinstieg ins Erwerbsleben erleichtern. Um die wirtschaftliche Lebensgrundlage der Familie zu sichern und die Partnerschaftlichkeit der Eltern zu stärken, wird ein Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus eingeführt.

Der Bundestag hat das Gesetz am 7.11.2014 in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Bundestags-Drucksache 18/3086 vom 5.11.2014) verabschiedet. Das Gesetz tritt zum 1.1.2015 in Kraft. Die wesentlichen Neuregelungen finden jedoch erst Anwendung auf ab dem 1.7.2015 geborene Kinder. Nachfolgend werden die wesentlichen Neuerungen vorgestellt.

[1] DIW Wochenbericht Nr. 46/2013.
[2] ELTERN-Studie "Väter 2014 – zwischen Wunsch und Wirklichkeit in Deutschland".

2 Neuregelung der Elternzeit

2.1 Verteilung der Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte

Die Elternzeit kann derzeit auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG a. F.). Eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers.

In § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG neue Fassung ist vorgesehen: „Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf 3 Zeitabschnitte verteilen.” Eine Verteilung auf weitere Abschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

2.2 Anspruch auf bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Lebensjahr des Kindes

Gemäß § 15 Abs. 2 BEEG a. F. besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes. Nach derzeitiger Rechtslage kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag maximal bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen. Er kann die Zustimmung nur verweigern, wenn bei der vorzunehmenden Abwägung die betrieblichen Interessen das Interesse der Eltern an der späteren Betreuung der Kinder überwiegen.[1]

§ 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG n. F. sieht vor:

"Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden."

Mit der Neuregelung schafft der Gesetzgeber einen Rechtsanspruch auf bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem 4. und dem 8. Lebensjahr des Kindes. Elternzeit zwischen dem 4. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes bedarf – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – keiner "Übertragung" mehr, die der Zustimmung des Arbeitgebers unterliegt. Eine Erklärung des Arbeitnehmers bezüglich eines "Hinausschiebens" ist nicht mehr erforderlich.

 
Hinweis

Ablehnung eines 3. Abschnitts Elternzeit zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr des Kindes

Der Arbeitgeber kann die Inanspruchnahme eines 3. Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von 8 Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser Abschnitt im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes liegen soll.

Die Abschaffung des Zustimmungserfordernisses des Arbeitgebers, um Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes nehmen zu können, stärkt deutlich die Rechtsposition der Eltern gegenüber ihrem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber soll jedoch die Möglichkeit haben, einen 3. Abschnitt einer Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen, sofern dieser in den Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes fällt. An die "dringenden betrieblichen Gründe" zur Ablehnung des 3. Teils der Elternzeit sind höhere Anforderungen zu stellen als im Fall der Ablehnung einer Teilzeitarbeit nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Die einer Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Lebensjahr des Kindes entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe müssen demnach schwerwiegend sein. Davon kann i. d. R. ausgegangen werden, wenn ein 3. Elternzeitabschnitt zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Belange führen würde. Das Merkmal "dringend" steigert die zu erfüllenden Anforderungen und kann mit den Worten "nahezu zwingend" oder "unabweisbar" umschrieben werden. Eine Ablehnung kommt danach nur in Ausnahmefällen in Betracht. Mit der Ablehnungsmöglichkeit aus dringenden betrieblichen Gründen sollen die Interessen der Arbeitgeber nach Planungssicherheit, die ggf. Ersatzkräfte für kurze Elternzeiten oder für nur kleine Teilzeiten finden müssen, Berücksichtigung finden.

2.3 Längere Ankündigungsfrist für Elternzeit oder Elternteilzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes

Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese schriftlich unter Einhaltung einer Mindestfris...

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