1 Einleitung

Für Musikschullehrer im Angestelltenverhältnis gelten grundsätzlich die allgemeinen tariflichen Regelungen. Neben den Mantelvorschriften des TVöD finden sich in § 51 TVöD BT-V (VKA) abweichende Bestimmungen, die Besonderheiten der Tätigkeit insbesondere im Hinblick auf die Arbeitszeit und den Erholungsurlaub berücksichtigen.

Aus finanziellen Gründen wurden Musikschullehrer häufig nur in Teilzeit als Arbeitnehmer beschäftigt. Diese fielen bis zum Urteil des BAG[1] nicht in den Anwendungsbereich des damals noch anzuwendenden BAT (§ 3q BAT a. F.). Die Vergütung dieser Lehrkräfte orientierte sich nach den Musikschullehrer-Richtlinien der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VKA) und lag wesentlich unter dem Vergütungsniveau vollzeitbeschäftigter Angestellter im Geltungsbereich des Tarifrechts. Das Gericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass nach dem Gleichheitsgrundsatz eine derart unterschiedliche Vergütung dann nicht zulässig sei, wenn es für die Abweichung keinen ausreichenden sachlichen Grund gebe. Die Beurteilung darüber, ob eine Differenzierung sachlich gerechtfertigt sei oder nicht, richte sich dabei nach dem Zweck der Leistung.[2] Später hat das BAG diese Rechtsprechung auch auf die Frage der Unkündbarkeit bei Teilzeitbeschäftigten ausgeweitet[3] (s. Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten).

Diese Entscheidung führte zu erheblichen Kostensteigerungen bei den Trägern der Musikschulen, da in der Regel die Aufgabenbereiche der vollzeitbeschäftigten und der teilzeitbeschäftigten Musikschullehrer nicht voneinander abwichen. In der Folgezeit wurden die Aufgaben in Musikschulen bis auf wenige leitende Funktionen vielfach mit sog. Honorarkräften besetzt, auf die die arbeitsrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden.

2 Arbeitsverhältnis

Die Regelungen des TVöD sind nur auf Musikschullehrer in Arbeitsverhältnissen anwendbar. Aufgrund der Kostensituation sind die Arbeitgeber im Bereich der Musikschullehrer bemüht, die Vertragsverhältnisse so auszugestalten, dass sowohl die tariflichen als auch gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitsrechts nicht einschlägig sind. Hierzu werden freie Mitarbeiterverhältnisse oder sogenannte "Honorarverträge" abgeschlossen. Die Rechtsprechung hatte sich mit einer Reihe von Prozessen hinsichtlich der Abgrenzung von Arbeits- zu freien Mitarbeiterverhältnissen im Bereich der Musikschulen zu beschäftigen.

So nimmt die Rechtsprechung bereits eine typisierende Zuordnung nach der Schulform vor. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt.[1] Dagegen können etwa Musikschullehrer, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, und zwar selbst dann, wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt. Wird die Lehrtätigkeit nicht durch das Ziel der Vermittlung eines förmlichen schulischen Abschlusses geprägt, liegt der Vergleich mit Lehrkräften an einer Volkshochschule außerhalb schulischer Lehrgänge nahe.[2] Gleichwohl ist eine Einzelfallprüfung unerlässlich. Die bisherige Rechtsprechung ist jedoch durch ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nunmehr erheblich in Zweifel gezogen worden.[3] Das LSG begründet seine Entscheidung für eine abhängige Beschäftigung wie folgt:

Zitat

Der Gitarrenlehrer sei bei seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang vertraglichen Vorgaben unterworfen und insbesondere durch die Rahmenlehrpläne gebunden gewesen. Die trotzdem immer noch vorhandene pädagogische Freiheit sei auch bei angestellten Lehrkräften üblich und ändere nichts daran, dass der Gitarrenlehrer als Beschäftigter anzusehen sei. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sowie der Auswahl der Schüler sei er nicht wie ein typischer Selbstständiger frei gewesen. Zudem habe er kein Unternehmerrisiko getragen, dem gleichwertige unternehmerische Chancen gegenübergestanden hätten.

Bislang war die fehlende Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die künstlerischen Inhalte der Berufsausübung maßgeblich für die Einordnung als Honorarkraft gewesen. Dies ist jetzt infrage gestellt. Soll dennoch das Rechtsverhältnis im Sinne eines Honorarvertrags gestaltet werden, muss verstärkt auf die Sicherung von unternehmerischen Freiheiten geachtet werden. Diese stehen regelmäßig im Widerspruch zu den Interessen eines möglichst gleichförmigen Musikunterrichts.

2.1 Abgrenzung freier Mitarbeiter – Arbeitnehmerverhältnis

Kennzeichen der freien Mitarbeiter ist es, dass sie eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit ausüben, die für einen Auftraggeber auf der Grundlage eines Dienstvertrags erbracht wird. Im Gegensatz zur selbstständigen Tätig...

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