(1)[3] 1Für die im Landesbereich beschäftigten Lehrkräfte, die hauptamtlichen Studienleiterinnen oder Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung sowie des Landesseminars berufliche Bildung im SHIBB und die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wird beim für Bildung zuständigen Ministerium ein Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) gebildet. 2Er besteht aus siebzehn Mitgliedern. 3Jede Gruppe von Lehrkräften wird mit mindestens einem Sitz berücksichtigt. 4Je eine Gruppe von Lehrkräften bilden die Lehrkräfte an

 

1.

Grundschulen, Förderzentren, Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II und den entsprechenden organisatorischen Verbindungen,

 

2.

Gemeinschaftsschulen mit Sekundarstufe II und den entsprechenden organisatorischen Verbindungen,

 

3.

Gymnasien,

 

4.

berufsbildenden Schulen.

Vom 04.02.2011 bis 29.12.2022:

(1) 1Für die im Landesbereich beschäftigten Lehrkräfte, die hauptamtlichen Studienleiterinnen oder Studienleiter des Instituts für Qualitätsentwicklung und die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wird beim für Bildung zuständigen Ministerium ein Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) gebildet. 2Er besteht aus siebzehn Mitgliedern. 3Jede Gruppe von Lehrkräften wird mit mindestens einem Sitz berücksichtigt. 4Je eine Gruppe von Lehrkräften bilden die Lehrkräfte an

1.

Grundschulen, Förderzentren, [Bis 17.12.2020: Hauptschulen, Realschulen, Regionalschulen, ] [4]Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II und den entsprechenden organisatorischen Verbindungen,

2.

Gemeinschaftsschulen mit Sekundarstufe II und den entsprechenden organisatorischen Verbindungen [Bis 17.12.2020: sowie Kooperativen Gesamtschulen] [5],

3.

Gymnasien.

4.[6]

4.

Berufsbildenden Schulen.

5Innerhalb der Gruppe der Grundschulen, Förderzentren, [Bis 17.12.2020: Hauptschulen, Realschulen, Regionalschulen, ] [7]Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II und der entsprechenden organisatorischen Verbindungen werden die Lehrkräfte an Grundschulen, Förderzentren, Regionalschulen und Gemeinschaftsschulen mit jeweils mindestens einem Sitz berücksichtigt. 6Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren. 7Bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, welcher Gruppe der Sitz zusteht.

 

(2) Die in Absatz 1 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde das für Bildung zuständige Ministerium ist, wählen den Hauptpersonalrat beim für Bildung zuständigen Ministerium.

(3)[8]

 

(3) Für die im Landesbereich beschäftigten Lehrkräfte, die hauptamtlichen Studienleiterinnen und Studienleiter des Landesseminars für berufliche Bildung und die Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst der Lehrerlaufbahnen, deren oberste Dienstbehörde die dem Schleswig-Holsteinischen Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) übergeordnete oberste Landesbehörde ist, wird bei der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde ein Hauptpersonalrat der Lehrkräfte (L) gebildet.

(4)[9]

 

(4) Die in Absatz 3 nicht genannten Beschäftigten der Landesverwaltung, deren oberste Dienstbehörde die dem SHIBB übergeordnete oberste Landesbehörde ist, wählen den Hauptpersonalrat bei der dem SHIBB übergeordneten obersten Landesbehörde.

[1] Eingefügt durch MBG Schl.-H. Anzuwenden ab 30.12.2022.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[3] Abs. 1 geändert durch MBG Schl.-H. Anzuwenden ab 30.12.2022.
[4] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[5] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[6] Nr. 4 gestrichen durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[7] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden bis 17.12.2020.
[8] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Gestrichen durch MBG Schl.-H. Anzuwenden vom 18.12.2020 bis 29.12.2022.
[9] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung mitbestimmungsrechtlicher Vorschriften. Gestrichen durch MBG Schl.-H. Anzuwenden vom 18.12.2020 bis 29.12.2022.

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