1 Zuordnung des Entgelts

Das laufende Arbeitsentgelt ist für die Beitragsberechnung dem jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es erzielt wurde. Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung an, sondern darauf, wann die ursächliche Arbeitsleistung erbracht wurde. Bei der beitragsrechtlichen Zuordnung von Einmalzahlungen sind Besonderheiten zu berücksichtigen.

Die Beiträge sind grundsätzlich für jeden Tag der Mitgliedschaft zu zahlen. Für die Berechnung ist

  • die Woche mit 7,
  • der Monat mit 30 und
  • das Jahr mit 360 Tagen

anzusetzen.

Beginnt oder endet die versicherungspflichtige Beschäftigung während des Entgeltabrechnungszeitraums, so sind die Beiträge nicht für den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum, sondern nur für die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung abzuführen. Ein Teilentgeltzahlungszeitraum kann auch entstehen, wenn es infolge des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder anderer Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung zur Beitragsfreiheit kommt.

 
Achtung

Ermittlung der Beitragsbemessungsgrenze bei Teilmonaten

Bei der Beitragsberechnung für Teilmonate ist zu beachten, dass die Beitragsbemessungsgrenze entsprechend auf den Teilmonat umgerechnet werden muss.[1]

Die Beiträge für Teilmonate werden auf der Basis der tatsächlichen Kalendertage berechnet.

2 Beitragsberechnung

Anlässlich der Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es immer wieder Schwierigkeiten, wenn Besonderheiten zu beachten sind. Die Zweifelsfragen werden hier aufgezeigt und erläutert.

2.1 Vor-/Nacharbeit

Im Zusammenhang mit Feiertagen oder Betriebsferien wird die ausgefallene Arbeitszeit oft auf andere Werktage vor oder nach der Betriebsruhe verteilt. Für die Beitragsberechnung ist hinsichtlich des durch die Vor- und Nacharbeit erzielten Arbeitsentgelts die Zuordnung zum richtigen Entgeltzahlungszeitraum für die Beitragsberechnung wichtig.

Da es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt, muss es grundsätzlich dem Monat zugeordnet werden, in dem es erzielt wurde.[1] Das durch die Vor- oder Nacharbeit erzielte Arbeitsentgelt ist daher als Arbeitsentgelt der Vor- oder Nacharbeit anzusehen und in dem Entgeltzahlungszeitraum der Beitragsberechnung zugrunde zu legen, in dem es erzielt wurde.

Das durch Vor- oder Nacharbeit erzielte Entgelt kann nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Vereinfachung auch als Arbeitsentgelt des Zeitraums, für den die Vor- oder Nacharbeit geleistet wurde, betrachtet werden. Diese Regelung darf aber nur angewandt werden, wenn dadurch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt nicht vermindert wird.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts bei Vorarbeit

Vorarbeit im November 2024 für Dezember 2024.

Erarbeitetes Entgelt im November 2024: 7.600 EUR, davon entfallen 1.200 EUR auf die Vorarbeit für Dezember 2023.

Erarbeitetes Entgelt im Dezember 2023: 4.600 EUR.

Ergebnis: Bei einer Zuordnung zu dem Monat, in dem das Entgelt erzielt wurde, würde im November 2024 eine Begrenzung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze/West in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von 7.550 EUR erfolgen. Im Dezember 2024 würde es zu einer Beitragsberechnung aus 4.600 EUR kommen. Dadurch hat der Arbeitnehmer insgesamt weniger beitragspflichtiges Entgelt, als wenn nach der Vereinfachungsregelung das Entgelt der Vorarbeit im November dem Dezember 2024 zugeordnet würde. In diesem Fall wird der Beitrag im November aus 6.400 EUR und im Dezember aus 5.800 EUR berechnet. Dieses insgesamt höhere beitragspflichtige Entgelt ist für den Arbeitnehmer insoweit vorteilhaft, als er für die Berechnung späterer Rentenansprüche entsprechend höhere Ausgangswerte in seinem Rentenkonto erhält.

Wenn der Arbeitgeber von dieser Vereinfachungsregelung Gebrauch machen will, muss er das Verfahren bei allen betroffenen Arbeitnehmern gleichermaßen anwenden.

2.2 Zeitversetzt gezahlte Entgeltbestandteile

Da unter Einmalzahlungen in erster Linie die nicht in ständiger Wiederholung zu zahlenden Bezüge zu verstehen sind, gehören z. B. Provisionen, Überstundenvergütungen und Verkaufsprämien nicht dazu. Diese Vergütungen zählen vielmehr zum laufenden Arbeitslohn und sind daher in dem Zeitabschnitt für die Beitragsberechnung heranzuziehen, für den sie gezahlt werden. Bei verspäteter Auszahlung ist deshalb eine Korrektur der Beitragsberechnung[1] erforderlich.

Häufig werden derartige Zahlungen nicht monatlich, sondern für einen größeren Zeitraum geleistet. Lässt sich die Zuordnung zu dem entsprechenden Zeitraum nicht ohne Weiteres vornehmen, ist eine anteilmäßige (= monatlich gleichmäßige) Verteilung auf die entsprechenden Beschäftigungszeiträume zulässig.[2]

[2] BE v. 10./11.5.1984: TOP 5; BKK S. 309, DOK S. 175, Ersk S. 296.

2.2.1 Montagebeteiligung

Montagebeteiligungen sind laufendes Arbeitsentgelt.[1] Sie sind wie nachgezahltes Arbeitsentgelt dem Arbeitslohn desjenigen Abrechnungszeitraums zuzurechnen, in dem sie erarbeitet werden, wenn sie

  • nicht zusammen mit de...

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