Zusammenfassung

Überblick/Einleitung

Die Einführung von Leistungsentgelten wird als Herzstück der Tarifreform im öffentlichen Dienst vom 13.9.2005 angesehen. Die tarifvertraglichen Regelungen in § 18 TVöD-VKA geben den öffentlichen Arbeitgebern von Bund und Kommunen die Möglichkeit, über eine variable Bezahlung auf die Leistung des Einzelnen und den Erfolg der Verwaltung/des Unternehmens einzuwirken. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsdifferenzierende Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

Die Bedeutung der Regelungen zum Leistungsentgelt geht weit über die Bereitstellung von Werkzeugen zur Honorierung und Anerkennung von Leistungsbereitschaft und Ergebnisorientierung hinaus. Den öffentlichen Arbeitgebern wird die Chance geboten, die Entgeltgestaltung auch in den Dienst der Verfolgung ihrer strategischen Ziele zu stellen. Nicht die Möglichkeit zur Verteilung von Geld an verdiente Leistungsträger ist das Novum, sondern die Verknüpfung der Gewährung von Leistungsentgelten zur Motivation aller Beschäftigten, insbesondere der Leistungsträger, mit der ­Verfolgung von Verwaltungszielen/Unternehmenszielen zu verknüpfen, um damit gezielt steuern zu können.

§ 18 Abs. 1 TVöD-VKA benennt ausdrücklich die Ziele, die mit der Einführung einer leistungsorientierten Bezahlung verwirklicht werden sollen:

Zitat

Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

Neben § 18 TVöD stellen die in § 17 Abs. 2 TVöD geregelten leistungsabhängigen Stufenaufstiege ein weiteres, wichtiges Steuerungsinstrument dar. Im Gegensatz zum jährlich zu ermittelnden Leistungsentgelt betreffen die Stufenaufstiege die dauerhafte Personalentwicklung (siehe Punkt1.3). Hiernach kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4, 5 und 6 bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen der/des Beschäftigten verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4, 5 und 6 verlängert werden (vgl. weiterführend Entgelt, Punkt3.5.5).

Der Abschnitt A dieses Beitrags befasst sich mit der rechtlichen Ausgestaltung und deren praktischer Umsetzung des Leistungsentgelts im kommunalen Bereich. § 18 TVöD-VKA regelt die tariflichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung durch Dienst/-Betriebsvereinbarungen, die es ab dem 1.1.2007 mit Leben zu erfüllen gilt. Im Bereich der VKA haben es die Betriebsparteien mithin in der Hand, durch die Gestaltung eines betrieblichen Systems flexible und individuelle Regelungen zu treffen. Seit dem 1.9.2020 ist das Leistungsentgelt aus § 18 TVöD-VKA nicht mehr zwingend. Die Arbeitgeber können alternative Entgeltanreiz-Systeme gemäß § 18a TVöD-VKA schaffen, die aus dem Budget des § 18 TVöD-VKA finanziert werden (siehe Beitrag Alternatives Entgeltanreiz-System).

Der Abschnitt B informiert über die Tarifvertragsregelungen zur Leistungsbezahlung beim Bund. Dort enthält der TVöD in § 18 Bund nur Rahmenvorschriften, die durch einen ergänzenden Tarifvertrag zu untersetzen waren. Abschnitt 2 befasst sich sowohl mit den Rahmenregelungen für den Bund als auch mit der konkreten Umsetzung im LeistungsTV-Bund vom 25.8.2006. Seit dem 1.1.2014 ist das Leistungsentgelt aus § 18 TVöD-Bund nicht mehr zwingend. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, ein Leistungsentgelt in Anlehnung an die leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente für Beamte zu zahlen.

1 Ziele und Zweck der Leistungsbezahlung (§ 18 Abs. 1 TVöD-VKA)

1.1 Zweckbestimmung

In Abs. 1 ist der Zweck der leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung dargestellt. Danach soll die variable, leistungsorientierte Bezahlung nicht Selbstzweck sein, sondern durch Stärkung der Motivation und Eigenverantwortung der Beschäftigte sowie Stärkung der Führungskompetenz darauf ausgerichtet sein, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Unter Verbesserung sind dabei jegliche Formen der Steigerung der Effektivität und Effizienz sowie der Erhöhung von Qualität und Quantität zu verstehen.

Diese Kernanliegen der tariflichen Regelung sind damit für die Betriebsparteien grundsätzlich nicht mehr disponibel.

Dabei wird mit dem Begriff "Effektivität" beschrieben, ob eine Maßnahme/Technologie an sich geeignet ist, ein vorgegebenes Ziel zu erreichen (Wirksamkeit).

Der Begriff "Effizienz" beschreibt hingegen, ob eine bestimmte Maßnahme/Technologie geeignet ist, ein vorgegebenes Ziel in einer bestimmten Art und Weise, insbesondere zur Wahrung der Wirtschaftlichkeit, zu erreichen (Wirkungsgrad).

Da Leistungsbezahlung kein Selbstzweck sein soll, sondern höhere Leistungen i. d. R. auf eine Verbesserung des wirtschaftlichen Erfolgs abzielen, ist daher die Steigerung der Effizienz das zentrale Anliegen bei der Gewährung von Leistungsentgelten und nicht etwa Mehrarbeit des Beschäftigten. Wenn die gesteigerte Effizienz des Beschäftigten zu einer geringeren Belastung führt, können jedoch neue oder andere Aufgaben übernommen werden.

1.2 Variable Bezahlung nach Leistung und Erfolg

§ 18 TVöD-VKA enthält das Potential zur Fö...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVÖD Office für die Verwaltung. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge