(1) 1Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat. 2Sie verwalten den Landkreis nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

(2) Die vom Landrat geleitete Behörde führt die Bezeichnung Kreisverwaltung in Verbindung mit dem Namen des Landkreises sowie dem Sitzort der Kreisverwaltung, wenn der Name des Landkreises mit dem Namen des Sitzortes nicht übereinstimmt.

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