(1)[2] 1Für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen anstelle der in § 4 genannten Beförderungsmittel wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. 2Die Wegstreckenentschädigung beträgt für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ohne Vorliegen triftiger Gründe für

 

1.

Kraftfahrzeuge 15 Cent,

 

2.

zweirädrige Kraftfahrzeuge 7 Cent.

3Soweit triftige Gründe für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges vorliegen, beträgt die Wegstreckenentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für

 

1.

Kraftfahrzeuge 30 Cent

 

2.

zweirädrige Kraftfahrzeuge 13 Cent.

Bis 30.06.2021:

(1) 1Für Fahrten mit privaten Kraftfahrzeugen anstelle der in § 4 genannten Beförderungsmittel wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. 2Die Wegstreckenentschädigung beträgt für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für

1.

Kraftfahrzeuge 25 Cent,

2.

zweirädrige Kraftfahrzeuge 10 Cent,

soweit triftige Gründe (§ 4 Abs. 1 Satz 2) für die Benutzung vorliegen.

3Liegen triftige Gründe nicht vor, beträgt die Wegstreckenentschädigung für jeden gefahrenen Kilometer bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für

1.

Kraftfahrzeuge 15 Cent,

2.

zweirädrige Kraftfahrzeuge 7 Cent.

 

(2) Ist ein in Absatz 1 bezeichnetes Kraftfahrzeug benutzt worden, das mit schriftlicher Anerkennung der vorgesetzten Behörde im überwiegenden dienstlichen Interesse gehalten wird, so wird abweichend von Absatz 1 eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer gewährt. 4Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die durch regelmäßig in größerem Umfang erforderliche Fahrten mit dienstlich anerkannten privaten Kraftfahrzeugen auf unbefestigten und schwer befahrbaren Forststrecken verursacht werden, erhalten in den unteren Forstbehörden tätige Dienstreisende zur Wegstreckenentschädigung nach Satz 1 einen Zuschlag von 5 Cent je gefahrenem Kilometer.[3]

 

(3)[4] 1Berechtigte, die in einem privaten Kraftfahrzeug andere Berechtigte oder aus dienstlichen Gründen andere Personen mitgenommen haben, erhalten eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 10 Cent je Person und Kilometer. 2Die mitgenommene Person hat insoweit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung.

Bis 30.06.2021:

(3) 1Ein Berechtigter, der in einem privaten Kraftfahrzeug andere Berechtigte oder aus dienstlichen Gründen andere Personen mitgenommen hat, erhält eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer. 2Die mitgenommene Person hat insoweit keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung.

 

(4) Ist ein Berechtigter von einer nach diesem Gesetz nichtberechtigten Person mitgenommen worden, erhält er eine Entschädigung nach Absatz 3, soweit ihm Auslagen für die Mitnahme entstanden sind.

 

(5) Für Strecken, die der Berechtigte mit einem Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent je Kilometer gezahlt.

 

(6)[5] Eine Wegstreckenentschädigung wird nicht gewährt, wenn eine unentgeltlich zur Verfügung gestellte Beförderungsmöglichkeit, insbesondere das Dienstfahrzeug, genutzt werden kann und besondere dienstliche oder persönliche Gründe für die unterlassene Inanspruchnahme nicht vorliegen.

 

(7)[6] Die Wegstreckenentschädigungssätze nach Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 erhöhen sich bei Nutzung eines elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuges im Sinne des § 2 Elektromobilitätsgesetzes um 3 Cent je Kilometer.

[1] § 5 geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2009.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Deregulierung, Verwaltungsvereinfachung und Rechtsbereinigung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz. Anzuwenden ab 01.01.2016.
[4] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[5] Abs. 6 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[6] Abs. 7 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landesreisekostengesetzes und des Landesumzugskostengesetzes. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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