Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde nach § 25 Absatz 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes ist für die Laufbahnen in der Fachrichtung des

1. Justizdienstes das Justizministerium,

2. Polizeidienstes das Innenministerium,

3. Feuerwehrdienstes das Innenministerium,

4. Steuerverwaltungsdienstes das Finanzministerium,

5. Bildungsdienstes das für Bildung zuständige Ministerium,

6. Gesundheits- und sozialen Dienstes das für Gesundheit zuständige Ministerium,

7. Agrar- und umweltbezogenen Dienstes das für Landwirtschaft zuständige Ministerium,

8. Technischen Dienstes das Innenministerium,

9. Wissenschaftlichen Dienstes das für Wissenschaft zuständige Ministerium,

10. Allgemeinen Dienstes das Innenministerium.

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