1Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. 2Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange aller Dienstherren den Besoldungsgruppen zuzuordnen.3Eine Funktion kann aus sachlichen Gründen, insbesondere wenn sie mit ständig wechselnden Aufgaben einhergeht, bis zu drei Ämtern derselben Laufbahngruppe zugeordnet werden, wenn dabei die Möglichkeit einer angemessenen Leistungsbewertung bestehen bleibt. 4In besonderen Ausnahmefällen können einer Funktion in der unmittelbaren Landesverwaltung mehr als drei Ämter einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. 5In den Fällen des Satzes 4 bedarf es einer einzelfallbezogenen Rechtfertigung und der Zustimmung der obersten Landesbehörde. 6Das Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 3 bis 5 ist zu dokumentieren.

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