(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1. |
unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten, |
2. |
mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten, |
3. |
Richterinnen und Richter des Landes. |
(2) Die Besoldung (Bezüge) setzt sich aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen.
(3) Dienstbezüge sind:
1. |
Grundgehalt, |
2. |
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen, |
3. |
Familienzuschlag, |
4. |
Zulagen mit Ausnahme der Leistungszulagen, |
5. |
Vergütungen, |
6. |
Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag. |
(4) Sonstige Bezüge sind:
1. |
Anwärterbezüge[2], |
2. |
jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen, |
3. |
vermögenswirksame Leistungen, |
4. |
Leistungsprämien und Leistungszulagen. |
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