1In den Fällen des § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes trifft die Entscheidung die für die Versetzung in den Ruhestand zuständige Behörde
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bei unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und |
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bei mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten im Einvernehmen mit der obersten Aufsichtsbehörde. |
2Bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften und der Landkreise ist die beabsichtigte Maßnahme abweichend von Satz 1 Nr. 2 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
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