1Freistellungen im Rahmen der Pflegezeit und Familienpflegezeit sind zu gewähren. 2Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) und des Familienpflegezeitgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf Beamtinnen und Beamte mit Besoldung. 3Sie trifft insbesondere Regelungen über

 

1.

die Voraussetzungen der Inanspruchnahme,

 

2.

die Dauer,

 

3.

die Dauer,

 

4.

die Kostenübernahme für ärztliche Bescheinigungen durch den Dienstherrn,

 

5.

die Teilzeitbeschäftigung,

 

6.

die Fortzahlung von Leistungen des Dienstherrn.

4Für die Dauer einer vollständigen Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gilt § 64 Absatz 5 entsprechend.

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