(1) 1Die Gemeinde ist Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens. 2Die Verwaltung der Gemeinde erfolgt nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. 3Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft. 4Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.

 

(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.

 

(3) 1Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 35000 Einwohnern werden durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Großen kreisangehörigen Städten bestimmt. 2Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. 3Die Verleihung der Bezeichnung kann widerrufen werden, wenn keine Aufgaben durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 übertragen sind und die maßgebliche Einwohnergrenze unterschritten ist.

 

(4) 1Großen kreisangehörigen Städten können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. 2Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten. 3Die Entscheidung über die zu übertragenden Aufgaben und den Widerruf der Übertragung kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtages treffen, soweit nicht gesetzliche Regelungen die Aufgabenübertragung vorsehen.

 

(5) 1Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Vereinigungen zu bilden. 2Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Vereinigungen zu wahren und bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken. 3Die Ausschüsse des Landtages sollen bei der Beratung von Gesetzentwürfen die Vereinigungen der Gemeinden hören.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVÖD Office für die Verwaltung. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge