(1) Dieses Gesetz gilt für
1. |
die Behörden, Gerichte und Eigenbetriebe des Landes, |
3. |
den Landesrechnungshof, |
4. |
die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Mecklenburg- Vorpommern für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, |
5. |
die staatlichen Schulen, |
6. |
die staatlichen Hochschulen des Landes sowie die Universitätsmedizinen, soweit im Landeshochschulgesetz nichts anderes bestimmt ist, |
7. |
die landesunmittelbaren öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. |
(2) Die
1. |
sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der alleinigen Aufsicht des Landes unterstehen, ohne die Gemeinden, Ämter, Landkreise, Zweckverbände und den Kommunalen Sozialverband, |
2. |
juristischen Personen und Gesellschaften des privaten Rechts, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit beteiligt ist, |
3. |
Schulen in freier Trägerschaft und staatlich anerkannten Hochschulen |
sollen auf die entsprechende Anwendung dieses Gesetzes hinwirken.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVÖD Office für die Verwaltung. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen