(1) Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister ist gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Stadt.

 

(2) 1Erklärungen, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, für deren oder dessen Vertretung § 62 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.

 

(3) § 56 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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