(1) 1Städte, die nach bisherigem Recht keinem Landkreis angehören, sind kreisfrei. 2Sie können aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz in einen Landkreis eingegliedert und zur großen kreisangehörigen Stadt erklärt werden; beantragt eine kreisfreie Stadt ihre Eingliederung in den Landkreis, so kann die Eingliederung durch Rechtsverordnung der Landesregierung angeordnet werden. 3Die berührten Gebietskörperschaften sind vorher zu hören.

 

(2) Die kreisfreien Städte nehmen als Auftragsangelegenheiten gemäß § 2 Abs. 2 auch die den Landkreisen obliegenden Auftragsangelegenheiten wahr, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

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