(1) Die Gemeinde hat jederzeit ihre Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.

 

(2) 1Zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen kann die Gemeinde Kredite zur Liquiditätssicherung bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. 2Diese Ermächtigung gilt über das Haushaltsjahr hinaus bis zur öffentlichen Bekanntmachung der neuen Haushaltssatzung.

 

(3)[1] Der in der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (§ 95 Abs. 4 Nr. 3) bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

 

(4)[2] 1Die Gemeinde soll ihre zum 31. Dezember 2023 bestehenden Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse ratierlich oder in Annuitäten bis spätestens zum Ablauf des Jahres 2053 tilgen. 2Dazu ist ein Tilgungsplan zu entwickeln, der einen Betrag enthält, der jährlich mindestens getilgt werden soll (Mindest- Rückführungsbetrag) und der sich an einem Dreißigstel der Kredite und Verbindlichkeiten nach Satz 1 orientiert. 3Soweit eine Tilgung des jährlichen Mindest- Rückführungsbetrags aus rechtlichen Gründen nicht oder nur teilweise möglich oder unwirtschaftlich ist, soll der Betrag in eine zweckgebundene Rücklage zur Tilgung eingezahlt werden.

 

(5)[3] Die von der Gemeinde nach dem 31. Dezember 2023 aufgenommenen Kredite zur Liquiditätssicherung und die nach diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse sollen innerhalb von höchstens 36 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, vollständig getilgt werden.

 

(6[4] [Bis 10.02.2023: 3] ) Für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung findet § 49 keine Anwendung.

[1] Abs. 3 eingefügt durch LGPEK-RP. Anzuwenden ab 11.02.2023.
[2] Abs. 4 eingefügt durch LGPEK-RP. Anzuwenden ab 11.02.2023.
[3] Abs. 5 eingefügt durch LGPEK-RP. Anzuwenden ab 11.02.2023.
[4] Geändert durch LGPEK-RP. Geänderte Zählung anzuwenden ab 11.02.2023.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVÖD Office für die Verwaltung. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge