LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 9.2.2017, 14 Sa 1038/16

In Berlin haben Bewerberinnen um eine Lehrerstelle Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ihre Bewerbung wegen Tragens eines muslimischen Kopftuchs abgelehnt wird; denn das Kopftuch-Verbot im Berliner Neutralitätsgesetz muss einschränkend ausgelegt werden, dass es nicht generell, sondern nur beim Vorliegen einer konkreten Gefährdung gilt.

Sachverhalt

Die muslimische Klägerin hatte sich beim Land Berlin um eine Stelle als Grundschullehrerin beworben. Sie erklärte, dass sie das Kopftuch auch im Unterricht tragen wolle. Nachdem ihre Bewerbung abgelehnt wurde, klagte sie auf Entschädigung wegen unzulässiger Benachteiligung aufgrund ihrer Religion.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem LAG Erfolg. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum BAG zugelassen.

Nach Auffassung des LAG hat die Klägerin gegen das beklagte Land einen Anspruch aus §§ 15 Abs. 2, 7 Abs. 1, 1 AGG auf eine Entschädigung i. H. v. 2 Monatsgehältern; denn da die Ablehnung der Bewerbung im Zusammenhang mit dem muslimischen Kopftuch stand, wurde sie wegen ihrer Religion benachteiligt.

In seinem Urteil führte das Gericht zwar aus, dass § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes Lehrkräften in öffentlichen Schulen das Tragen religiös geprägter Kleidungsstücke untersage. Allerding sei diese Vorschrift im Hinblick auf die aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG v. 27.1.2015, 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 und v. 18.10.2016, 1 BvR 354/11) einschränkend auszulegen, da hier das BVerfG die erhebliche Bedeutung der Glaubensfreiheit herausgestellt und entschieden hatte, dass ein generelles Kopftuch-Verbot ohne konkrete Gefährdung unzulässig sei.

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