VG Düsseldorf, Urteil v. 8.8.2017, 2 K 7427/17

Die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes festgelegten Mindestgrößen sind rechtswidrig.

Sachverhalt

Die Klägerin, die sich im Jahr 2017 für die Einstellung in den Polizeidienst in NRW beworben hatte, wurde vom Auswahlverfahren ausgeschlossen, weil sie mit einer Größe von 161,5 cm die geforderten 163 cm unterschritt. Das Land NRW geht von einer körperlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst sowohl für Frauen und Männer ab einer Größe von 163 cm aus. In einem Erlass des Ministeriums des Inneren wird trotzdem von männlichen Bewerbern eine höhere Mindestgröße – 168 cm – verlangt; Hintergrund dieser Unterscheidung ist, zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern die Anzahl der im Bevölkerungsdurchschnitt größeren männlichen Polizeibewerber gegenüber der Anzahl durchschnittlich kleinerer weiblicher Bewerber zu reduzieren.

Die Entscheidung

Die Klage auf Zulassung zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst hatte vor dem VG Erfolg. Allerdings kann gegen das Urteil Berufung beim OVG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache eingelegt werden.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die durch Erlass des Ministeriums des Innern des Landes NRW für die Einstellung in den Polizeidienst des Landes festgelegten Mindestgrößen von 163 cm für Frauen und 168 cm für Männer unwirksam seien.

Grund sei, dass nach dem im GG verankerten Prinzip der Bestenauslese der Zugang zum Beamtenverhältnis nur von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig gemacht werden dürfe. Von diesem Grundsatz weicht eine Größenfestlegung, die für männliche Bewerber ausschließlich aus Gründen der Gleichberechtigung eine höhere Mindestgröße als für weibliche Bewerber vorsieht, jedoch ab.

Soweit Ausnahmen vom Prinzip der Bestenauslese festgelegt werden sollen, dürften diese nicht vom Innenministerium durch Verwaltungserlass, sondern müssen durch ein im parlamentarischen Verfahren erlassenes Gesetz beschlossen werden, da es insbesondere im vorliegenden Fall darum gehe, 2 widerstreitende Interessen von Verfassungsrang – das Prinzip der Bestenauslese einerseits und die Gleichberechtigung von Frauen und Männern andererseits – miteinander in Einklang zu bringen.

Des Weiteren entschied das Gericht, dass die Unwirksamkeit der Mindestgröße für Männer auch zur Unwirksamkeit der Mindestgröße für Frauen führe; denn beide Festlegungen seien rechtlich miteinander verknüpft.

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