[1]

§ 82 Übergangsregelungen aus Anlass des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes

 

(1) 1Die am 31. Dezember 2015 vorhandenen Beamten[2] [Bis 31.12.2019: Beamte] und Soldaten[3] setzen ihren Stufenaufstieg ab dem 1. Januar 2016 mit ihrer bis dahin erworbenen Stufe und der darin erbrachten Erfahrungszeit fort. 2Hat ein Soldat am 31. Dezember 2015 die für die jeweilige Stufe nach § 27 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Erfahrungszeit erbracht, erreicht er am 1. Januar 2016 die jeweils nächsthöhere Erfahrungsstufe. 3Abweichend von Satz 1 werden die darüber hinausgehenden, in der bisherigen Stufe erbrachten Erfahrungszeiten nicht angerechnet.

 

(2) Für Soldaten, die sich am 31. Dezember 2015 in Stufe 1 oder Stufe 2 befinden, beträgt die maßgebliche Erfahrungszeit in Stufe 2 abweichend von § 27 Absatz 3 Satz 1 zwei Jahre und drei Monate.

[1] § 82 geändert durch Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG) vom 03.12.2015. Aufgehoben durch Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden vom 01.01.2016 bis 31.07.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Das Wort "Soldaten" durch die Wörter "Beamte und Soldaten" gemäß Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften BGBl. 2017 (S. 17) ersetzt.

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