(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes, der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind Ehrenbeamtinnen, Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

 

(3) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

 

1.

Grundgehalt,

 

2.

Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,

 

3.

Familienzuschlag,

 

4.

Familiensonderzuschlag,

 

5.

Zulagen,

 

6.

Vergütungen,

 

7.

Auslandsbesoldung.

 

(4) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

 

1.

Leistungsprämien und Leistungszulagen,

 

2.

Anwärterbezüge,

 

3.

vermögenswirksame Leistungen.

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