(1) Während der Bildungszeit und im Fall der Erkrankung während der Bildungszeit wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt und entsprechend den §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes berechnet.

 

(2) Während der Inanspruchnahme der Bildungszeit darf keine dem Zweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden.

 

(3) Niemand darf wegen der Inanspruchnahme der Bildungszeit benachteiligt werden.

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