Amtsanwältin, Amtsanwalt2)

 

Amtsrätin, Amtsrat

 

Fachlehrerin, Fachlehrer
  • mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen 1)
Fachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
  • mit der Befähigung für dieses Lehramt4)
Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 5)

 

Lehrerin, Lehrer
  • mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen 2) 3)
Oberlehrerin, Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt

 

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 5)

 

Rechnungsrätin, Rechnungsrat
  • als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Rechnungshof

1) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die die Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben, höchstens jedoch 20 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten, die den Laufbahnvorschriften der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion unterliegen.

2) Als Einstiegsamt.

3) Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

4) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Hochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer an berufsbildenden Schulen in der Besoldungsgruppe A11 verbracht haben.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

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