(1) 1Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten

 

a)

nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzulage in Höhe von 66,35 Euro,

 

b)

nach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzulage in Höhe von 132,69 Euro,

soweit ihnen Dienstbezüge nach der Landesbesoldungsordnung A zustehen. 2Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

 

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

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