(1) 1Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 13 erhalten eine das Grundgehalt ergänzende allgemeine Zulage nach Anlage 8. 2Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten sowie für Beamtinnen und Beamte des Amtsanwaltsdienstes. 3Satz 2 gilt nicht für Studienrätinnen und Studienräte.
(2) Die allgemeine Zulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 5 teil.
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