BAG, Urteil vom 29.6.2017, 6 AZR 364/16

Keine Anrechnung von Tätigkeiten im Beamtenverhältnis als Beschäftigungszeiten i. S. v. § 34 Abs. 3 TV-L. Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Sachverhalt

Die Klägerin ist seit 2013 beim beklagten Land Nordrhein-Westfalen als angestellte Lehrerin beschäftigt. Zuvor war sie über 13 Jahre lang beamtete Lehrerin des Freistaats Thüringen. Diese Zeiten möchte sie als Beschäftigungszeit i. S. v. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L angerechnet bekommen, wonach bei einem Wechsel von Beschäftigten zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des TV-L erfasst werden, die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt werden. Die Klägerin macht hierbei geltend, dass – obwohl Beamtenverhältnisse in § 34 Abs. 3 TV-L nicht erwähnt seien – die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT auch Beamtenverhältnisse berücksichtigt habe.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Wortlaut der Norm, Zusammenhang und Zweck. Hiernach werden nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L erfasst. Für eine Analogie zur früheren Vorschrift des § 19 BAT sei kein Raum; denn, so das BAG, die Tarifwerke des TV-L und des TVöD seien aus dem BAT und dem BAT-O entwickelt worden. Daraus sei zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien Beamtenverhältnisse bewusst von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L ausnehmen wollten, da sie ansonsten eine § 19 Abs. 3 BAT/BAT-O vergleichbare Regelung getroffen hätten.

Diese Auslegung verstößt nach Ansicht des Gerichts auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; denn bei Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen handelt es sich mit Blick auf den weiten Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht um Sachverhalte, die mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar seien. Des Weiteren verstoße die Vorschrift auch nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVÖD Office für die Verwaltung. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge