Kurzbeschreibung

Diese Vereinbarung der VKA dient der Sicherstellung aller erforderlichen Notdienstarbeiten, z. B. der Sicherung von öffentlichem Gesundheitsdienst.

Notdienstvereinbarung für Ärzte

Zwischen  
der Geschäftsführung des Klinikums ........................................
vertreten durch ........................................
     - einerseits -
und  
der Gewerkschaft ..............................
vertreten durch den Landesvorstand, dieser wiederum vertreten durch den/die Geschäftsführer/in,
     - andererseits -

wird im Hinblick auf den Streik der Gewerkschaft ........................................, vom .................... bis zum .................... folgende Vereinbarung getroffen:

§ 1

Diese Regelung gilt für alle Ärztinnen und Ärzte des Klinikums ..................................., die Mitglieder der Gewerkschaft ................................... sind. Sie tritt außer Kraft, wenn die Arbeit nach Beendigung des Streiks wieder aufgenommen wird.

§ 2

  1. Zweck dieser Vereinbarung ist die Sicherstellung von Erhaltungs- und Notdienstarbeiten.
  2. Notdienstarbeiten sind die Arbeiten, die die Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Diensten und Gütern während eines Arbeitskampfes sicherstellen sollen. Durch die Notdienstarbeiten muss eine Gefährdung von Leben und Gesundheit ausgeschlossen werden. Erhaltungsarbeiten sind Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlagen und Betriebsmittel während des Arbeitskampfes so zu erhalten, dass nach Beendigung des Arbeitskampfes die im Normalbetrieb zu leistende Arbeit unverzüglich fortgesetzt werden kann.

§ 3

  1. Der Betrieb in den Operationssälen, Ambulanzen und in den sonstigen Funktionsbereichen wird zur Versorgung der Patienten sichergestellt, deren Untersuchung und Behandlung keinen Aufschub duldet.
  2. Ein Notfall im Sinne dieser Vereinbarung liegt bei Einlieferung durch den Rettungsdienst, durch eine ärztliche Einweisung oder eine Selbsteinweisung vor, wenn die/der Aufnahmeärztin/Aufnahmearzt oder ein/e sonst zuständige/r Ärztin/Arzt eine stationäre Behandlung verfügt hat. Ist eine Einstufung als Notfall erfolgt, sind alle Notdienstarbeit leistenden Ärztinnen/Ärzte an diese Feststellung gebunden. Nach erfolgter Aufnahme als Notfall darf eine weitere Untersuchung zur Feststellung, ob ein Notfall vorliegt, durch die/den behandelnde/n Ärztin/Arzt nicht mehr erfolgen.
  3. Den Ärztinnen/Ärzten ist es untersagt, einer Aufnahme von Patienten an dem bestreikten Klinikum, z. B. durch Verweisung an andere Kliniken, entgegenzuwirken.
  4. Die Weiterversorgung der Patienten muss nach Aufnahme sichergestellt werden.
  5. Die Krankenakte ist ordnungsgemäß zu führen. Eine lückenlose Dokumentation ist ohne zeitlichen Verzug sicherzustellen.
  6. Die Entlassung der Patienten muss unverzüglich und ordnungsgemäß vorgenommen werden, wenn die Entlassungsvoraussetzungen vorliegen.

§ 4

  1. Notdienstarbeiten und Erhaltungsarbeiten sind Arbeitszeit. Die hierfür eingesetzten Ärztinnen/Ärzte dürfen nicht während dieser Arbeitszeit an Streikveranstaltungen teilnehmen.
  2. Bei Bildung von Streikgassen muss das Betreten der Klinik gefahrlos und leicht möglich sein. Die Breite der Streikgasse muss mindestens drei Meter betragen.

§ 5

  1. Die Anzahl der eingesetzten Ärztinnen/Ärzte muss die Sicherstellung des Notdienstes gewährleisten. Die Anzahl der eingesetzten Ärztinnen/Ärzte ergibt sich aus der Anlage.
  2. Die ärztliche Nacht- und Wochenendbesetzung bleibt unverändert. Die personelle Bestimmung der zum Notdienst verpflichteten Ärztinnen/Ärzte erfolgt durch den Abteilungsleiter/unmittelbaren Vorgesetzten/ Geschäftsführer[1] spätestens am Vortag/letzten Werktag[2] vor der Streikaufnahme für die Dauer des Streiks, längstens für eine Woche. Nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt ggf. eine Neufestsetzung der verpflichteten Ärztinnen/Ärzte.
  3. Der Abteilungsleiter/Der unmittelbare Vorgesetzte/Der Geschäftsführer[3] ist berechtigt, in Verhinderungsfällen (z. B. Krankheit) Vertretungen zu bestellen. Er wird hiervon die Streikleitung der Gewerkschaft ................................... unterrichten.
  4. Die Einteilung der Notdienstarbeiten leistenden Ärztinnen/Ärzte muss eine dem Facharztstandard entsprechende ärztliche Patientenversorgung sicherstellen.
...................................
Ort, Datum
...................................
Unterschriften
[1] Unzutreffendes streichen.
[2] Unzutreffendes streichen.
[3] Unzutreffendes streichen.

Anlage

1. Die Anzahl der für die Sicherstellung der Notdienstarbeiten eingesetzten Ärztinnen/Ärzte beträgt ............... % der während des normalen Betriebs eingeteilten Ärztinnen/Ärzte. Es werden insgesamt ............... Ärzte/Ärztinnen eingesetzt.

Alternativ

2.
In der Abteilung A leisten ............... Ärztinnen /Ärzte Notdienstarbeiten.
In der Abteilung B leisten ............... Ärztinnen/Ärzte Notdienstarbeiten.
In der Abteilung C leisten ............... Ärztinnen/Ärzte Notdienstarbeiten.

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