EuGH, Urteil v. 5.7.2017, C-190/16

Die Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr tätige Piloten ist gültig.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der Beklagten, der Lufthansa, als Flugkapitän und Ausbilder beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag endete im Dezember 2013. Aufgrund des Unionsrechts, welches für Piloten im gewerblichen Luftverkehr zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post die Altersgrenze von 65 Jahren zwingend anordnet, wurde er ab November 2013 wegen Erreichens dieser Altersgrenze nicht mehr beschäftigt. Der Kläger, der die Ansicht vertritt, diese Altersgrenze stelle eine Diskriminierung aufgrund seines Alters dar und verstoße zudem gegen seine Berufsfreiheit, forderte für die Monate November und Dezember 2013 sein Gehalt. Das BAG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vorgelegt, ob die streitige Altersgrenze gültig ist und welche Tragweite sie hat.

Die Entscheidung

Der EuGH hält diese Altersgrenze für gültig.

Zwar stellt die streitige Altersgrenze eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar; diese sei jedoch nach Auffassung des EuGH durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt gerechtfertigt und somit gültig.

Das Gericht begründet dies mit dem Umstand, dass die für den Beruf des Piloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mit steigendem Alter abnehmen. Durch die Altersgrenze könne somit verhindert werden, dass ein Abbau der körperlichen Fähigkeiten nach dem 65. Lebensjahr zu einem Unfall führt. Der Unionsgesetzgeber ist nicht dazu verpflichtet, anstelle dieser Regelung eine individuelle Überprüfung der körperlichen und psychischen Fähigkeiten eines Piloten nach dem 65. Lebensjahr vorzuschreiben.

Des Weiteren sei die Altersgrenze auch im Hinblick auf die hierdurch erzeugten Einschränkungen der Berufsfreiheit verhältnismäßig, insbesondere, da diese nur auf den gewerblichen Luftverkehr Anwendung findet. Somit dürfen Piloten weiterhin im nicht gewerblichen Luftverkehr tätig sein, sowie als Ausbilder oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs fungieren, sofern sie kein Mitglied der Flugbesatzung sind.

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