(1) 1Die Gemeinde hat für das erste Haushaltsjahr, in dem die Haushaltswirtschaft gemäß § 63 Abs. 3 nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt werden soll, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen. 2Bilanzstichtag für die Eröffnungsbilanz ist der 1. Januar des betreffenden Haushaltsjahres. 3Der Eröffnungsbilanz sind als Anlagen beizufügen:
3. |
die Forderungsübersicht und |
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die Verbindlichkeitenübersicht. |
(2) 1Zur Erstellung der Eröffnungsbilanz nach Absatz 1 ist eine Inventur durchzuführen und ein Inventar zu erstellen. 2Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, die Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag und die Rückstellungen in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach sachgerechter Beurteilung notwendig ist. 3Sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht bekannt oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln, können abweichende Bewertungsmethoden angewandt werden, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde vermitteln. 4Die angewandten Bewertungsmethoden sind zu dokumentieren. 5Vorhersehbare Risiken und Verluste sind zu berücksichtigen. 6Bei der Bewertung des Vermögens und der Schulden von gebührenfinanzierten Einrichtungen können die zum Bilanzstichtag geltenden Buchwerte übernommen werden.
(3) 1Der Entwurf der Eröffnungsbilanz mit ihren Anlagen wird vom Kämmerer aufgestellt und, nach Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt, vom Hauptverwaltungsbeamten festgestellt. 2Das Rechnungsprüfungsamt kann sich zur Durchführung der Prüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. 3Die Prüfung bezieht sich darauf, ob die Eröffnungsbilanz unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Schuldenlage der Gemeinde vermittelt, sowie darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen eingehalten wurden. 4Über das Ergebnis ist ein Prüfbericht zu erstellen. 5Der geprüfte Entwurf der Eröffnungsbilanz ist vom Hauptverwaltungsbeamten zusammen mit den Anlagen der Gemeindevertretung so rechtzeitig zuzuleiten, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis zum nächsten auf den Eröffnungsbilanzstichtag folgenden 30. Juni beschlossen werden kann.
(4) 1Der Beschluss über die Eröffnungsbilanz sowie die Eröffnungsbilanz sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. 2Auf die Bekanntmachung der Anlagen kann verzichtet werden. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in die Eröffnungsbilanz und die Anlagen nehmen kann. 4Die von der Gemeindevertretung beschlossene Eröffnungsbilanz ist mit ihren Anlagen unverzüglich nach Beschlussfassung der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.