(1) 1Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. 2Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. 3Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. 4Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde darzustellen.
(2) 1Der Jahresabschluss besteht aus:
5. |
dem Rechenschaftsbericht. |
2Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen:
3. |
die Forderungsübersicht, |
4. |
die Verbindlichkeitenübersicht und |
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der Beteiligungsbericht, soweit dieser nicht im Rahmen des Gesamtabschlusses gemäß § 83 Abs. 4 erstellt wird. |
(3) 1Der Kämmerer stellt den Entwurf des Jahresabschlusses mit seinen Anlagen auf und legt den geprüften Entwurf dem Hauptverwaltungsbeamten zur Feststellung vor. 2Der Hauptverwaltungsbeamte leitet den von ihm festgestellten Jahresabschluss mit seinen Anlagen der Gemeindevertretung rechtzeitig zur Beschlussfassung nach Absatz 4 zu.
(4) 1Die Gemeindevertretung beschließt über den geprüften Jahresabschluss bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres; zugleich entscheidet sie in einem gesonderten Beschluss über die Entlastung des Hauptverwaltungsbeamten. 2Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.
(5) 1Die Beschlüsse über den Jahresabschluss und die Entlastung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den Jahresabschluss und die Anlagen nehmen kann. 3Der Jahresabschluss ist mit seinen Anlagen unverzüglich nach Beschluss der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. 4Der Beschluss über die Entlastung ist der Kommunalaufsichtsbehörde mitzuteilen.
(6) 1Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, dass der Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses höher ist als der im Haushaltssicherungskonzept ausgewiesene Jahresfehlbedarf, so hat die Gemeinde dies der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2Die Kommunalaufsichtsbehörde kann in diesem Fall Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder - wenn und solange diese Befugnisse nicht ausreichen - einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen. 3Die §§ 115 bis 117 gelten entsprechend.
(7) Weist der Jahresabschluss bei der Feststellung trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haushalts einen Jahresfehlbetrag im ordentlichen Ergebnis aus, der die in der Haushaltssatzung nach § 68 Abs. 2 Satz 2 festgelegte Erheblichkeitsgrenze übersteigt, gilt Absatz 6 entsprechend.